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   VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 89-IV-14   

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VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 89-IV-14 (https://dejure.org/2015,26720)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 28.09.2015 - 89-IV-14 (https://dejure.org/2015,26720)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 28. September 2015 - 89-IV-14 (https://dejure.org/2015,26720)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Grundhonorar und Nebenkosten des Sachverständigen können getrennt geprüft werden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • VerfGH Sachsen, 11.12.2014 - 43-IV-14

    Nebenkosten des Sachverständigen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 89-IV-14
    Es ist jedenfalls im Ansatz aus der hier allein maßgeblichen verfassungsrechtlichen Perspektive unbedenklich, im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten für die unterschiedlichen Positionen der Sachverständigenrechnung getrennt zu betrachten (so schon SächsVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - Vf. 43-IV-14).

    Hierbei handelt es sich um einen in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Ansatz (OLG Dresden, Urteil vom 19. Februar 2014 - 7 U 111/12, vgl. hierzu SächsVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - Vf. 43-IV-14), der in Teilen der Literatur Zustimmung erfahren hat (vgl. etwa Nugel, jurisPR-VerkR 22/2014 Anm. 2).

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 89-IV-14
    Auch der Bundesgerichtshof hält es in seiner aktuellen Rechtsprechung für unbedenklich, wenn einzelne Positionen aus den Nebenkosten der Sachverständigenrechnung durch den Tatrichter als erkennbar deutlich überhöht gewertet und der vorgelegten Rechnung insoweit keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten mehr zugestanden wird (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 - NJW 2014, 3151).

    Dies gilt umso mehr, als der Bundesgerichtshof einer erkennbar überhöhten "Nebenkostenabrechnung" gerade keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB zubilligt (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, a. a. O.).

  • VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 77-IV-13
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 89-IV-14
    Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs durch die unterbliebene fachgerichtliche "Selbstkorrektur" fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. November 2013 - Vf. 77-IV-13 [HS]/Vf. 78-IV-13 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2015 - Vf. 55-IV-14).

    Da der Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof die Ausgangsentscheidung angreifen und auf die gerügte Gehörsverletzung hin überprüfen kann, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis an einer zusätzlichen Überprüfung der Entscheidung über die Anhörungsrüge (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. November 2013 - Vf. 77-IV-13 [HS]/Vf. 78-IV-13 [e.A.] unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; Beschluss vom 4. September 2008, BVerfGK 14, 238 [243]).

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 66-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 89-IV-14
    Insoweit wird der Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 66-IV-09; Beschluss vom 17. Juli 2014 - Vf. 36- IV-13; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 27.09.2007 - 105-IV-07

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen erneuter Straffälligkeit;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 89-IV-14
    Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 123-IV-09; Beschluss vom 27. September 2007 - Vf. 105-IV-07; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 123-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 89-IV-14
    Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 123-IV-09; Beschluss vom 27. September 2007 - Vf. 105-IV-07; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 26.04.2013 - 94-IV-12
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 89-IV-14
    Weshalb der rechtliche Ausgangspunkt des Amtsgerichtes aus verfassungsrechtlicher Sicht unhaltbar sein sollte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen auch in Ansehung der insoweit einfachrechtlich geltenden Grundsätze (dazu auch SächsVerfGH, Beschluss vom 26. April 2013 - Vf. 94-IV-12 - [unter II.2.a)bb]) nicht.
  • BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 2162/07

    Anforderungen an die Substantiierung einer gegen die Verletzung des Anspruchs auf

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 89-IV-14
    Da der Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof die Ausgangsentscheidung angreifen und auf die gerügte Gehörsverletzung hin überprüfen kann, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis an einer zusätzlichen Überprüfung der Entscheidung über die Anhörungsrüge (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. November 2013 - Vf. 77-IV-13 [HS]/Vf. 78-IV-13 [e.A.] unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; Beschluss vom 4. September 2008, BVerfGK 14, 238 [243]).
  • BVerfG, 21.02.2008 - 1 BvR 1987/07

    Verfassungsbeschwerde der Stadt Salzgitter gegen die Zulassung des Endlagers

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 89-IV-14
    Dabei gebietet die Gewährleistung rechtlichen Gehörs auch die Berücksichtigung beachtlicher Beweisanträge (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. September 2014 - Vf. 19-IV-14; BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 - juris Rn. 13 m. w. N.).
  • OLG Dresden, 19.02.2014 - 7 U 111/12

    Einziehungsabgetretener Forderung auf Erstattung von Sachverständigenhonorar;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 89-IV-14
    Hierbei handelt es sich um einen in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Ansatz (OLG Dresden, Urteil vom 19. Februar 2014 - 7 U 111/12, vgl. hierzu SächsVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - Vf. 43-IV-14), der in Teilen der Literatur Zustimmung erfahren hat (vgl. etwa Nugel, jurisPR-VerkR 22/2014 Anm. 2).
  • BVerfG, 20.06.2007 - 2 BvR 746/07

    Teils unzulässige, im übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
  • VerfGH Sachsen, 26.03.2015 - 55-IV-14

    Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Kostenentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 30.09.2014 - 19-IV-14
  • VerfGH Sachsen, 18.01.2007 - 80-IV-06

    Anforderung an die Darlegungspflicht i.R.e. Verfassungsbeschwerde zu etwaigen

  • VerfGH Sachsen, 12.09.2002 - 1-IV-02
  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 28-IV-16
    Dass in der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts für die Frage der Erforderlichkeit zwischen Grundhonorar und "Nebenkosten" differenziert wird, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 89-IV-14).
  • VerfGH Sachsen, 03.03.2016 - 73-IV-15
    Dabei gebietet die Gewährleistung rechtlichen Gehörs auch die Berücksichtigung beachtlicher Beweisanträge (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. September 2014 - Vf. 19-IV-14; BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 - juris Rn. 13 m. w. N.), wobei die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen erst dann überschritten wird, wenn die Ablehnung eines Beweisantrages im Prozessrecht keine Stütze findet (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - Vf. 80-IV-06; Beschluss vom 12. September 2002 - Vf. 1-IV-02; Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 89-IV-14).
  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 29-IV-16
    Dass in der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts für die Frage der Erforderlichkeit zwischen Grundhonorar und "Nebenkosten" differenziert wird, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 89-IV-14).
  • VerfGH Sachsen, 03.03.2016 - 69-IV-15
    Allein das Berufen auf die eigene, abweichende einfachrechtliche Rechtsauffassung reicht nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 78 Abs. 2 SächsVerf zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 89-IV-14).
  • VerfGH Sachsen, 21.04.2016 - 137-IV-15
    Dabei gebietet die Gewährleistung rechtlichen Gehörs auch die Berücksichtigung beachtlicher Beweisanträge (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. September 2014 - Vf. 19-IV-14; BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 - juris Rn. 13 m. w. N.), wobei die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen erst dann überschritten wird, wenn die Ablehnung eines Beweisantrages im Prozessrecht keine Stütze findet (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - Vf. 80-IV-06; Beschluss vom 12. September 2002 - Vf. 1-IV-02; Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 89-IV-14).
  • VerfGH Sachsen, 30.09.2016 - 79-IV-16

    Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei Abweichung von der Rechtsprechung des BGH

    Es ist verfassungsrechtlich auch unbedenklich, dass in der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts zwischen Grundhonorar und "Nebenkosten" der Sachverständigentätigkeit differenziert wird (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 89-IV-14).
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